AGB

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

LBBZ GmbH - 52511 Geilenkirchen - Gutenbergstr. 29

Rev. 3


Ausgabedatum:
14.12.2018

§ 1

Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote an uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: diese Bedingungen). Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von einem Mitglied der Geschäftsführung oder einem Prokuristen bzw. einem von uns hierzu Bevollmächtigten unsererseits ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind auch dann unverbindlich, wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird. Eine stillschweigende Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners durch schlüssiges Verhalten ist ausgeschlossen.

1.2 Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsverhältnisse.

1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.


§ 2

Anfragen und Bestellungen

2.1 Wir sind berechtigt, jederzeit beim Vertragspartner Preise und sonstige Bedingungen für Lieferungen und Leistungen anzufragen. Der Vertragspartner wird daraufhin ein Angebot abgeben, das sich bezüglich aller für die Leistungen entscheidenden Merkmale, insbesondere bezüglich von Mengen und Beschaffenheit, genau an unsere Anfrage hält. Soweit das Angebot Abweichungen von unserer Anfrage enthält, hat der Vertragspartner dies ausdrücklich
kenntlich zu machen. Die Abgabe des Angebots durch den Vertragspartner erfolgt für uns kostenlos.

2.2 Wir sind berechtigt, ein Angebot des Vertragspartners innerhalb von 2 Wochen ab Zugang bei uns anzunehmen; eine Pflicht zur Annahme des Angebotes besteht nicht.

2.3 Bestellungen unsererseits, mit denen wir kein Angebot des Vertragspartners annehmen, können von diesem nur innerhalb von 2 Wochen nach Absendedatum angenommen werden. Die Annahme hat schriftlich zu erfolgen.

2.4 Sämtliche in unseren Bestellungen enthaltenen Vorgaben für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Dies gilt insbesondere für den Preis, die Beschaffenheit und die Menge sowie die Leistungszeit und den Leistungsort.


§ 3

Liefermodalitäten und Gefahrenübergang;
Eigentumsvorbehalt

3.1 Der Vertragspartner hat die zu liefernden Gegenstände dergestalt zu verpacken und zu sichern und, sofern er den Transport übernimmt, in einer Weise zu befördern, dass während des Transports keine Gefahr des Verlustes und/oder der Beschädigung der Liefergegenstände besteht und die Liefergegenstände am
Bestimmungsort sicher entladen werden können. Die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten sind einzuhalten.

3.2 Der Vertragspartner hat unsere Anweisungen bezüglich der Verpackung und der Beförderung von Liefergegenständen zu befolgen.

3.3 Teillieferungen und Mehr- oder Minderlieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.

3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen oder Leistungen des Vertragspartners geht erst mit der Ablieferung auf uns über. § 447 BGB findet keine Anwendung.

3.5 Ein verlängerter und/oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

 

§ 4

Leistungsstörungen

4.1 Vereinbarte Liefertermine oder –fristen bzw. Leistungstermine oder –fristen sind verbindlich. Hält der Vertragspartner den verbindlich vereinbarten Termin oder die verbindlich vereinbarte Frist nicht ein, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn die Verspätung auf einem Umstand beruht, den der Vertragspartner nicht zu vertreten hat.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die geeignet sind, eine rechtzeitige, vollständige und/oder mangelfreie Lieferung oder Leistung zu gefährden. Die Mitteilung muss möglichst umfassende und genaue Angaben zu den Umständen, dem Ausmaß der Gefährdung und der absehbaren Dauer einer Behinderung der Lieferung oder der Leistungserbringung enthalten. Führt die Behinderung nach pflichtgemäßer Beurteilung durch den Vertragspartner dazu, dass er seine Leistungen überhaupt nicht erbringen kann, hat er darauf ausdrücklich hinzuweisen.

4.3 Erbringt der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn dies nach dem Gesetz entbehrlich ist. Der Vertragspartner hat über die Setzung einer angemessenen Nachfrist hinaus keinen Anspruch auf Verlängerung der Frist zur Erbringung seiner Lieferung oder Leistung.

4.4 Wir sind berechtigt, bereits vor Fälligkeit der Lieferung oder der Leistung des Vertragspartners vom Vertrag zurückzutreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden, insbesondere wenn sich dies aus den Mitteilungen des Vertragspartners nach Ziffer 4.2 dieses Vertrags ergibt.

4.5 Alle uns darüber hinaus zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen des Vertragspartners, bleiben unberührt.


§ 5

Sorgfaltsmaßstab und Einsatz von
Subunternehmen

5.1 Der Vertragspartner wird seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbringen.

5.2 Der Einsatz von Subunternehmen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.


§ 6

Qualität der Lieferung und Leistung


6.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass seine Leistungen:

  • vollständig, zur rechten Zeit und am rechte Ort erbracht werden,
  • keine Sach- und/oder Rechtsmängel aufweisen,
  • den in Deutschland geltenden gesetzlichen und in anderen Vorschriften enthaltenen Anforderungen einschließlich aller Sicherheitsvorschriften genügen und den jeweils geltenden Stand der Technik einhalten,
  • durch fachlich ausreichend qualifiziertes Personal erbracht werden.

6.2 Der Vertragspartner hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überprüfen. Insbesondere hat er die Qualität von Lieferungen vor der Versendung an uns zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen hat der Vertragspartner zu dokumentieren und uns auf Anfrage diese Dokumentation zur
Verfügung zu stellen. Die Dokumentation der Qualitätsprüfungen hat der Vertragspartner für einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren.

6.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Unterzeichnung einer gesonderten Qualitätssicherungsvereinbarung. (QSV)

6.4 Der Vertragspartner hat seine Lieferungen dergestalt zu kennzeichnen, dass diese einer Produktionscharge zugeordnet werden können, so dass wir in der Lage sind, bei auftretenden Mängeln sämtliche aus einer Charge stammenden Liefergegenstände bis zu deren Überprüfung aus der Produktion zu nehmen.

6.5 Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder sonstigen die Produktion beeinflussenden Umständen wird der Vertragspartner uns rechtzeitig schriftlich benachrichtigen. Er wird uns darüber hinaus sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen der genannten Änderungen auf unsere Produktion zu überprüfen.

§ 7

Sachmängel

7.1 Eine Lieferung oder Leistung des Vertragspartners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Eine Lieferung oder Leistung des Vertragspartners ist in jedem Fall mangelhaft, wenn sie nicht dem zur Zeit der Erbringung der Lieferung oder Leistung geltenden Stand der Technik entspricht. Eine Lieferung oder Leistung ist auch dann mangelhaft, wenn der Vertragspartner eine andere als die beauftragte oder quantitativ zu geringe Lieferung oder Leistung erbringt.

7.2 Sämtliche gesetzlichen Rechte wegen mangelhafter Lieferung sowie darüber hinausgehende, auf besonderer Vereinbarung mit dem Vertragspartner beruhenden Rechte stehen uns uneingeschränkt zu.

7.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt 12 Monate, soweit nicht das Gesetz für die vom Vertragspartner erbrachte Lieferung oder Leistung eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Sie beginnt mit der vollständigen Erbringung der Leistung. Handelt es sich um eine Werkleistung im Sinne des § 631 BGB, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


§ 8

Rechtsmängel

8.1 Der Vertragspartner haftet dafür, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Rechtsmängeln, insbesondere von Rechten Dritter, die ihre Nutzung ausschließen oder beschränken, sind.

8.2 Machen Dritte uns gegenüber Verletzungen von Schutzrechten geltend und ist uns deshalb die Nutzung der vom Vertragspartner erbrachten Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise unmöglich und unzumutbar, ist der Vertragspartner verpflichtet, alles in seinen Kräften stehende zu unternehmen, um für die Zukunft eine Schutzrechtsverletzung auszuschließen.

8.3 Der Vertragspartner wird uns von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten freistellen, es sei denn, dass er die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Dies umfasst sämtliche Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverteidigung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns
sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine Rechtsverteidigung erforderlich sind.

8.4 Sämtliche gesetzlichen sowie auf einer besonderen Vereinbarung mit dem Vertragspartner beruhenden Rechte wegen Rechtsmängel
stehen uns uneingeschränkt zu.

8.5 Die Verjährungsfrist nach Ziffer 7.3 dieser Vereinbarung gilt für Rechtsmängel entsprechend.


§ 9

Produkthaftung; Haftpflichtversicherung

9.1 Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er uns von Schadenersatzansprüchen Dritter insoweit freizustellen, als die Ursache für den Produktschaden in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 9.1 ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, zu erstatten. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Uns
zustehende gesetzliche Ansprüche in diesem Zusammenhang bleiben unberührt.

9.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten.

 

§ 10

Ersatzteile

10.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Ersatzteile für von ihm gelieferte Gegenstände während der wirtschaftlichen Lebensdauer des Gegenstands vorzuhalten, soweit dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist.


§ 11

Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung

11.1 Alle Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder ähnliche Gegenstände, die dem Vertragspartner für die Abgabe eines Angebots oder die Herstellung des Liefergegenstands bzw. die Erbringung einer Leistung überlassen werden, bleiben unser Eigentum und dürfen vom Vertragspartner nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht zur Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners erforderlich ist. Sie sind unverzüglich und unaufgefordert an uns zurückzugeben, soweit sie für die Erstellung eines Angebots oder die Erbringung der Lieferung oder Leistung, zu der sich der Vertragspartner verpflichtet hat, nicht mehr benötigt werden. Gleiches gilt im Fall einer Beendigung des Vertrags. Der
Vertragspartner hat die genannten Dokumente und Gegenstände als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Er haftet für Schäden, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

11.2 Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche Informationen, Dokumente, Unterlagen oder Gegenstände als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, die von uns ausdrücklich als „vertraulich“ oder in ähnlicher Weise als Geschäftsgeheimnis bezeichnet werden oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass diese als Geschäftsgeheimnis zu behandeln sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit Informationen bereits allgemein bekannt sind.

11.3 Der Vertragspartner wird seinen Angestellten und allen Dritten, derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, entsprechende Verpflichtungen auferlegen.


§ 12

Preise und Zahlungsbedingungen

12.1 Der vereinbarte Preis ist ein Pauschal-Festpreis. Mit ihm sind alle vom Vertragspartner zu erbringenden Lieferungen und Leistungen einschließlich Verpackung, Transport zu dem von uns bestimmten Lieferort und Transportversicherung für die gesamte Dauer des Transports abgegolten.

12.2 Die Begleichung von Rechnungen durch uns erfolgt nach Rechnungserhalt und Richtigbefund der Ware. Als Zahlungsziel gelten 30 Tage. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto.

12.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung von uns nicht zu vertreten.

12.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

12.5 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur mit solchen ihm zustehenden Forderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

12.6 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung gegen uns gerichtete Forderungen an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt. Im Falle einer vertragswidrigen Abtretung sind wir berechtigt, mit befreiender Wirkung auch an den Vertragspartner zu leisten.


§ 13

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, Sonderregelungen für Sublieferanten

13.1 Wir sind berechtigt, von den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB noch innerhalb von 2 Wochen nach dem dokumentierten Wareneingang Gebrauch zu machen ohne dass Verspätung eingewendet werden kann. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist von 2 Wochen ab dokumentierter Feststellung des Mangels.

13.2 Gegenüber Sublieferanten verlängert sich unsere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit auf 6 Monate nach Auslieferung durch den Sublieferanten an uns. Bei sonstigen versteckten Mängeln beginnt diese Frist erst mit der Inbetriebnahme des Produktes beim Endkunden.


§ 14
Schlussbestimmungen

14.1 Alle Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit der Eingehung, Durchführung der Beendigung dieses Vertrages entstehen, unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf (CISG).

14.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners ist der vertraglich bestimmte Leistungsort. Für die Erfüllung unserer Pflichten ist der Erfüllungsort Merseburg.

14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtstreitigkeiten ist Geilenkirchen. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Vertragspartner auch an anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen.

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

LBBZ GmbH - 52511 Geilenkirchen - Gutenbergstr. 29

Rev. 3


Ausgabedatum:
14.12.2018

§ 1

Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen oder Ergänzungen, insbesondere Individualregelungen, bedürfen der Schriftform Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.2 Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsverhältnisse. Sie gelten unabhängig davon, ob im Einzelfall gesondert auf sie Bezug genommen wird.


§ 2

Angebot und Vertragsschluss; Urheberechte an unseren Unterlagen;
Verwendungsbeschränkungen für Unterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Annahme der Bestellung des Kunden bestätigen. Ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden kommt auch ohne Bestätigung unsererseits zustande, wenn wir die bestellte Leistung erbringen und der Kunde diese annimmt.

2.2 Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns annehmen.

Eine von uns modifizierte Annahme bedarf der schriftlichen Bestätigung des Kunden. Diese ist innerhalb von 2 Wochen schriftlich vorzunehmen.

2.3 An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen und Materialien behalten wir uns, soweit nicht anders vereinbart, das Eigentum und das Urheberrecht vor. Der Kunde darf die genannten Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten weder als solche noch ihrem Inhalt nach zugänglich machen. Eine Nutzung der genannten Gegenstände und Unterlagen ist ebenso wie eine Vervielfältigung nur insoweit erlaubt, als dies für den Abschluss oder die Durchführung von Verträgen erforderlich ist.

2.4 Der Kunde hat unsere Hinweise zur Verwendung der in 2.3 genannten Gegenstände und Unterlagen zu beachten, insbesondere hat der Kunde die in den Unterlagen enthaltenen Beschränkungen der Verwendung zu beachten und darf die Gegenstände und Unterlagen nicht für Zwecke verwenden, für welche diese nicht vorgesehen sind.

 

§ 3

Preise und Zahlungsbedingungen; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

3.1 Es gelten die Incoterms in der jeweils aktuellen Fassung, zurzeit Incoterms 2010. Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise EXW bzw. „ab Werk“.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in der vom Gesetz am Tag der Rechnungstellung vorgegebenen Höhe berechnet und gesondert ausgewiesen, soweit unsere Lieferung mehrwertsteuerpflichtig ist.

3.3 Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

3.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit solchen ihm zustehenden Forderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

 

§ 4
Lieferzeit und Lieferverzögerungen

4.1 Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, sonstiger Informationen sowie gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen und Freigabe voraus. Dies gilt auch für Vorauszahlungen des Kunden, sofern solche vereinbart sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist in einem angemessenen Umfang. Beträgt die Verzögerung mehr als 3 Wochen, wird die vereinbarte Lieferfrist vollständig außer Kraft gesetzt.

4.2 Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, nicht von uns zu vertretende Streiks oder Aussperrungen oder Betriebs-/oder Rohstoffmangel berechtigen uns, vom noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten, wenn die genannten Umstände die Lieferungen oder Leistungen nicht nur vorübergehend unmöglich machen und darüber hinaus bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren.

4.3 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden nach Maßgabe des § 10 beschränkt.

4.4 Der Kunde ist wegen Lieferverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht wegen einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung zu, hat er auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist schriftlich zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Erklärt sich der Kunde nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist, hat der Kunde uns eine weitere angemessene Frist zur Erbringung unserer Leistung zu setzen und darf erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch diese
Frist fruchtlos verstrichen ist.

4.5 Soweit mit dem Kunden vereinbart wurde, dass unsere Leistungen nicht zu einem festen Termin, sondern innerhalb eines bestimmten
Zeitraums zu erfolgen haben, sind wir berechtigt, auch vor Ablauf des Zeitraums zu liefern oder unsere Leistungen zu erbringen. Soweit mit dem Kunden ein fester Liefertermin vereinbart wurde, sind wir, nachdem wir dem Kunden innerhalb einer angemessenen Zeit vor Vornahme der Lieferung oder Erbringung der Leistung diese angezeigt haben, zur vorzeitigen Lieferung oder Leistung im Rahmen des Zumutbaren berechtigt.

 

§ 5
Gefahrübergang

5.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.2 Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Kunden über, wenn er sich hinsichtlich einer Lieferung oder Leistung im Annahmeverzug befindet.

5.3 Auf Wunsch des Kunden werden wir für die Liefergegenstände eine Transportversicherung abschließen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.

 

§ 6

Durchführung der Lieferung; Einsatz Dritter; Annahmeverzug

6.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

6.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden wir die uns bekannte preisgünstigste Verpackung und die uns bekannte preisgünstigste Versandart wählen, es sei denn, dass nach unserem pflichtgemäßen Ermessen die preisgünstigste Verpackung oder die preisgünstigste Versandart für den Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht geeignet ist.

6.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, stehen uns sämtliche gesetzlichen Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz von Mehraufwendungen in voller Höhe zu.

 

§ 7
Erbringung von Beratungsleistungen

7.1 Beraten wir den Kunden hinsichtlich der Eignung und Verwendungsfähigkeit unserer Produkte, ist der Kunde verpflichtet, uns unaufgefordert alle für die Beratung erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Falsche Angaben des Kunden und sonstige Unrichtigkeiten in einer Bestellung oder bei der Informationserteilung seitens des Kunden gehen allein zu seinen Lasten. Wenn wir dem Kunden nicht ausdrücklich die Übernahme von Beratungsleistungen schriftlich bestätigen, kommt ein Beratungsvertrag nicht zustande.

 

§ 8
Ansprüche wegen Sachmängeln

8.1 Sämtliche Angaben zu unseren Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen sind Beschaffenheitsangaben und keine gesonderten Garantien. Sie beruhen auf den Angaben des Kunden. Durch sie wird die Beschaffenheit unserer Lieferung und/oder Leistung abschließend beschrieben

8.2 Der Kunde darf eine Lieferung nicht wegen unwesentlicher Mängel zurückweisen. Handelsübliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

Dies gilt auch bei technischen Abweichungen unsererseits, die dem Stand der Technik entsprechen. Auch derartige Abweichungen beinhalten keine Garantie, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Geheiß des Kunden an Dritte liefern. Die gelieferten Gegenstände gelten als genehmigt, wenn ein Mangel, der bei sorgfältiger Untersuchung zu entdecken gewesen wäre, nicht unverzüglich gerügt wird. War der Mangel bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar, so läuft die Frist zur rechtzeitigen schriftlichen Rüge ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Zeigt sich ein Mangel vor der weiteren Verwendung des Liefergegenstands, insbesondere vor dessen Einbau, hat der Kunde jede weitere Verwendung zu unterlassen, welche die spätere Untersuchung und Feststellung des Mangels, dessen Beseitigung oder die Rückgabe des mangelhaften Gegenstands an uns im Rahmen der Nacherfüllung erschwert oder unmöglich macht oder zu einer Beschädigung des gelieferten Gegenstands führt.

8.4 Der Kunde hat uns im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich und während der üblichen Geschäftszeiten Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel zu untersuchen. Im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Mängelrüge haftet der Kunde für die uns daraus entstehenden Schäden.

8.5 Wir haften nicht für Mängel, die durch die unsachgemäße Behandlung der von uns gelieferten Gegenstände durch den Vertragspartner oder durch Dritte entstehen. Dies gilt insbesondere für solche Mängel, die auf fehlerhaftem Einbau beruhen. Wir haften auch nicht für den betriebsbedingten Verschleiß der von uns gelieferten Gegenstände.

8.6 Im Falle eines Sachmangels sind wir nach unserer Wahl zur Lieferung eines mangelfreien Gegenstands oder zur Nachbesserung verpflichtet (Nacherfüllung). Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung und/oder Leistung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Liefer- oder Versendungsort verbracht wurde. Soweit wir die Nacherfüllung in Form der Neulieferung wählen, sind die mängelbehafteten Liefergegenstände frachtfrei an uns zurückzusenden, wobei der Kunde verpflichtet ist, die preisgünstigste Versandart zu wählen.

8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Wegen unerheblicher Mängel stehen dem Vertragspartner Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht zu. Das Vorliegen unerheblicher Mängel berechtigt den Vertragspartner auch nicht zum Rücktritt. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn es uns nicht gelingt, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, wenn bereits vorher zwei Nachbesserungsversuche unsererseits fehlschlagen, wir die Nacherfüllung ernsthaft und eindeutig verweigern oder die Durchführung der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Die Haftungsbeschränkung gemäß § 10 gilt auch hier.

8.8 Ansprüche wegen Sachmängeln gegen uns verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung beim Kunden oder bei einem vom Kunden bestimmten Dritten. Die Verjährung nach dieser Bestimmung gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Lieferung einer mangelhaften Sache, ausgenommen hiervon sind Schadenersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 9

Individualfertigung, Umtausch, Rückgabe und Kündigung

9.1 Alle unsere Lieferungen und Leistungen sind Individualfertigungen. Sie können weder umgetauscht noch zurückgegeben werden, soweit nicht etwas Anderes in § 8 geregelt ist. Unsere Fahrer oder Spediteure sind ohne unsere schriftliche Anweisung nicht berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzunehmen.

9.2 Erteilte Aufträge können nur bis zum Beginn der Fertigung der Bestellung gekündigt werden (§ 649 BGB). Im Falle einer Kündigung sind wir berechtigt, vom Kunden Erstattung der uns tatsächlich entstandenen Kosten sowie des kalkulierten Gewinns zu verlangen.

 

§ 10
Beschränkung unserer Haftung

10.1 Wir haften für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe und Erfüllungsgehilfen sowie ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2 Weiter haften wir für leichte Fahrlässigkeit unserer Organe und Erfüllungsgehilfen im Falle der Unmöglichkeit, des Leistungsverzugs, der Nichteinhaltung einer zusätzlichen Garantie oder der Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf solche vertragstypischen Schäden beschränkt, mit denen wir bei Vertragsabschluss vernünftigerweise rechnen mussten, maximal aber auf die Nettorechnungssumme für
die entsprechende Lieferung und/oder Leistung, soweit diese vom Kunden bezahlt ist, und bei Folgeschäden maximal auf die Höhe der gezahlten Versicherungsleistung.

10.3 Eine über die Haftung nach § 10.1 und § 10.2 dieses Vertrags hinausgehende Haftung unsererseits – gleich aus welchem
Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere für Folgeschäden, für Ansprüche wegen des Verschuldens bei Vertragsabschluss, die Verletzung nachvertraglicher Pflichten sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

10.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen nach §§ 10.1 bis 10.3 gelten auch unmittelbar zugunsten unserer Organe und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 11

Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an jedem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, insbesondere bis zur Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos, vor (Saldenvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und von uns gelieferte Ge-
genstände zurückzunehmen oder zu pfänden. Wir sind nach Rücknahme eines oder mehrerer Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand für uns zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

11.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

11.4 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsvorgang weiterzuverkaufen oder einzubauen, jedoch nicht diesen zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen. Die Abtretung dient in demselben Umfang der Sicherung unserer Forderung wie der Eigentumsvorbehalt nach 11.1 dieser Bedingungen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, in diesen Fällen dürfen wir die Ermächtigung zur Einziehung widerrufen. Wir können überdies verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, uns eine schriftliche Abtretungserklärung zur Verfügung stellt und uns alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben sowie Unterlagen zur Verfügung stellt.

11.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum entsprechend der Verhältnisse des Werts uns gehörender Gegenstände (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zum Wert aller vermischten oder vermengten Gegenstände. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Gegenstände für uns.

11.6 Der Kunde tritt uns auch alle Forderungen, die durch Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, zur Sicherung unserer Forderungen ab.11.4 dieses Vertrags gilt entsprechend.

11.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

 

§ 12
Kreditwürdigkeit

12.1 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung oder Sicherheit vor Produktion. Wird uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bekannt, so sind wir berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung zu verlangen und die Auslieferung der Ware zurückzubehalten, bis uns angemessene Sicherheit geleistet wird. Geschieht dies nicht innerhalb angemessener Frist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

§ 13
Schlussbestimmungen

13.1 Erfüllungsort ist Geilenkirchen

13.2 Gerichtsstand ist Geilenkirchen, soweit der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

13.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.

13.4 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zwecke der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. Das Gleiche gilt für die Ausfüllung von Lücken.

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